Der Beklagte ernannte sich selbst zum Naturschützer und fotografierte heimlich Hundehalter, die in einem Naturschutzgebiet ihre Hunde frei herumlaufen ließen. Mit diesen „Beweisbildern“ ging er dann zur Polizei, um Anzeige zu erstatten.
Einer der betroffenen Hundehalter erfuhr davon, als er von der Stadt eine Aufforderung bekam, er möge die Vorschriften im Naturschutzgebiet einhalten. Er sah mit diesen Fotografien seine Persönlichkeitsrechte verletzt und reichte Klage ein. Zusätzlich verlangte er dem Fotografen zu verbieten, weitere Bilder von Spaziergängern anzufertigen.
So urteilte das Landgericht Bonn: Nach Ansicht des Landgerichts Bonn bekam der Hundehalter Recht. Der beklagte Hobbyfotograf dürfe eigenverantwortlich keine Fotos von Personen als Beweismittel anfertigen. Er habe die Persönlichkeitsrechte des Spaziergängers verletzt, da er ihn ohne sein Wissen fotografiert habe.
Der Beklagte war der Meinung, daß er für sich die Einhaltung der Naturschutzvorschriften und deren Durchsetzung im Wege des Ordnungswidrigkeitsverfahrens ins Feld führen kann. Naturschutzvorschriften betreffen allerdings keine Individualrechtsgüter und somit kann der Beklagte nicht mit dem Naturschutz seine Fotografien rechtfertigen.
Landgericht Bonn Aktenzeichen 5 S 47/14 vom 07.01.2015